26.03.2024 - Onlineshopping erfreut sich nicht erst seit der Pandemie zunehmender Beliebtheit. Dennoch ist auch hier Vorsicht geboten, denn im schlimmsten Fall können über das Internet getätigte Einkäufe sogar zu juristischen Konsequenzen führen. Dies zeigt der Fall eines Melders, dem ein gefälschter Markenartikel geliefert wurde.
Unterschiedliche Varianten bei betrügerischen Webshops
Einen Artikel bei einem Webshop zu bestellen, ist in vielen Fällen unproblematisch. Ist der Shop schon länger im Geschäft, gehört einer renommierten Firma oder ist er anderweitig für Seriosität bekannt, gibt es kaum Gründe, dort nicht zu bestellen. In der Regel erhält man die bestellte Ware, und der Bezahlprozess ist sicher.
Jedoch erscheinen bei der Suche nach einem bestimmten Artikel oder Shop über eine Suchmaschine die seriösen Shops aber nicht immer zuoberst. Deshalb ist es unerlässlich, dass man Shops, bei welchen man noch nie bestellt hat, genauer anschaut. Gibt es die Domain erst seit wenigen Tagen oder Wochen, kann das bereits ein Alarmzeichen sein. Ein fehlendes oder ungenügendes Impressum, verdächtig tiefe Preise oder schlechte Online-Rezensionen sind weitere Anzeichen dafür, dass man eher von einer Bestellung absehen sollte.
Ein typisches Szenario ist bei betrügerischen Webshops, dass die bestellte Ware nie geliefert wird und damit Geld verloren geht, da die Bezahlung vorgängig über die Kreditkarte erfolgt ist. Bei einer weitaus perfideren Variante erfolgt zwar eine Lieferung, aber die Ware entspricht überhaupt nicht dem, was eigentlich bestellt wurde. Die Qualität ist minderwertig, oder häufig handelt es sich sogar um einen völlig anderen Artikel. In diesem Fall wird manchmal eine Rückerstattung angeboten. Dazu muss der Artikel aber auf eigene Kosten z. B. nach China zurückgesendet werden. Die Rücksendegebühr übersteigt vielfach den Wert des Artikels, weshalb viele Empfänger auf die Rücksendung verzichten. Genau das ist die Absicht der betrügerischen Händler. Sie bewegen sich in einem Graubereich. Es wird ein organisatorisches Problem vorgetäuscht, um dem Vorwurf des Betrugs zu entgehen. Der Effekt ist derselbe: Das Geld ist weg.
Der Zoll greift ein
Allerdings kann die Bestellung bei einem dubiosen Webshop neben dem Geldverlust eine weitreichende Konsequenz haben, wie ein Fall zeigt, der dem BACS kürzlich gemeldet wurde. Das Opfer hatte in diesem Fall ein Kleidungsstück bestellt und wurde bereits unmittelbar nach der Bestellung misstrauisch. Der Kauf wurde glücklicherweise über die Bank storniert und die Kreditkarte gesperrt. Offenbar war der Artikel aus China aber bereits unterwegs. Geliefert wurde jedoch nicht das bestellte Kleidungsstück, sondern ein modisches Accessoire einer renommierten europäischen Marke. Da es sich dabei aber nur um eine billige Fälschung handelte und diese Vorgehensweise dem Schweizer Zoll bekannt ist, hat dieser reagiert und das Paket bei der Einfuhr zurückbehalten.
Dabei blieb es jedoch nicht: Der Zoll leitete die Angaben des Käufers zur Beurteilung und Einleitung allfälliger weiterer rechtlicher Schritte an den Rechtsvertreter der entsprechenden Marke weiter:
Gestützt auf das Markenschutzgesetz behielten wir die oben erwähnte Sendung zurück, weil die Echtheit der darin enthaltenen Ware zu Zweifeln Anlass gibt. Da der Rechtsinhaber bzw. sein Rechtsvertreter entscheidet, ob er vor Gericht weitere Massnahmen erwirken will, unterbreiteten wir ihm diesen Fall (vgl. Kopie der Meldung über das Zurückbehalten in der Beilage). |
Der Rechtsvertreter der Marke reagierte umgehend und schrieb ebenfalls einen Brief (Ausschnitt):
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hat beschlossen, die Produkte, die die Marke X oder ein eingetragenes Design der X verletzen, gemäss dem beigefügten Schreiben des BAZG zu beschlagnahmen. Als Empfängerin dieser nachgeahmten Waren, sind Sie verantwortlich für deren rechtswidrige Einfuhr in das Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, im Sinne von Artikel 13 Abs. 2 und 2bis des Markenschutzgesetz (MSchG) und/oder Artikel 9 Abs. 1 und 2bis des Designgesetz (DesG). Daher ist unsere Kundin berechtigt, auf Schadenersatz zu klagen (Artikel 55 Abs. 2 MSchG, bzw. Artikel 35 Abs. 2 DesG). Unsere Kundin ist bereit, diese Sache gütlich und endgültig zu regeln, gegen Zahlung einer Entschädigung von CHF x mit dem beiliegenden Einzahlungsschein. |
Nachdem also nicht die bestellte Ware geliefert wurde, sondern ein billiges Imitat eines Markenproduktes, das am Zoll zurückbehalten wurde, muss man als Besteller neben dem Verlust des Kaufbetrages auch noch damit rechnen, Schadenersatzforderungen wegen Verletzung des Markenschutzgesetzes zu erhalten. Dies, obwohl dieses Produkt gar nicht wissentlich bestellt wurde.
Empfehlungen
- Prüfen Sie vor jedem Kauf den entsprechenden Online-Händler genau.
- Prüfen Sie insbesondere, wann der Online-Shop registriert worden ist («WHOIS»-Abfrage).
- Machen Sie sich mit Hilfe von Kundenbeurteilungen (Rezensionen) ein Bild des Anbieters. Diese finden Sie, indem Sie nach dem Namen des Shops suchen und zusätzlich das Wort «Rezension» eingeben.
- Seien Sie alarmiert, wenn Angebote offensichtlich zu günstig sind.
- Prüfen Sie, ob ein Anbieter ein Impressum hat. Prüfen Sie dieses auf Vollständigkeit und Plausibilität. Sind im Impressum beispielsweise eine plausible Kontaktadresse, eine korrekte Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und eine Handelsregisternummer vermerkt?
- Prüfen Sie Angaben zum Widerrufsrecht, Rückgaberecht und Versandkosten.
- Wenn Sie Zweifel haben, sehen Sie von einer Bestellung bei verdächtigen Shops ab.
- Sollte Ihnen mit rechtlichen Konsequenzen gedroht werden, nehmen Sie rechtliche Beratung in Anspruch.
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Letzte Änderung 26.03.2024