Das Informationssicherheitsgesetz (ISG), Art.74b, legt fest, dass meldepflichtige Behörden und Organisationen wie beispielsweise die Energie- oder Trinkwasserversorgung Transportunternehmen und die Verwaltungen von Kantonen und Gemeinden Cyberangriffe innerhalb von 24 Stunden nach der Entdeckung an das BACS melden müssen.
ISG - Art. 74b Meldepflichtige Behörden und Organisationen
Die Cybersicherheitsverordnung (CSV) enthält die Ausführungsbestimmungen zur Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen und regelt insbesondere die Ausnahmen nach Art. 74c des ISG.